JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 41 HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Fünfter Abschnitt (Regelung und Überwachung der Berufsausbildung)
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
© "§ 41 HwO" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.