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JuraForum.deGesetzeHwO§ 39 HwO 

Stand: 17.06.2013

§ 39 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)

(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 39 HwO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 39 HwO:

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