JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 39 HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 39 HwO:
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