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JuraForum.deGesetzeHwO§ 37a HwO 

Stand: 17.06.2013

§ 37a HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)

(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.


Weitere Vorschriften um § 37a HwO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 37a HwO:

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