JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 37a HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Vierter Abschnitt (Prüfungswesen)
(1) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 37a HwO:
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