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JuraForum.deGesetzeHwO§ 30 HwO 

§ 30 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Dritter Abschnitt (Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse)

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

1.

eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),

2.

die Bestellung von Ausbildern.



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