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JuraForum.deGesetzeHwO§ 27c HwO 

§ 27c HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Zweiter Abschnitt (Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit)

Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit.



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