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JuraForum.deGesetzeHwO§ 27a HwO 

Stand: 20.05.2013

§ 27a HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Zweiter Abschnitt (Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit)

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden. Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.


Weitere Vorschriften um § 27a HwO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 27a HwO:

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