JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 22a HwO
Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
Erster Abschnitt (Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden)
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder | |
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. |
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