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JuraForum.deGesetzeHwO§ 22a HwO 

§ 22a HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Zweiter Teil (Berufsbildung im Handwerk)
      Erster Abschnitt (Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden)

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.

Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2.

wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.



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