JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 20 HwO
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Dritter Abschnitt (Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe)
Auf zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.
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