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JuraForum.deGesetzeHwO§ 15 HwO 

§ 15 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.



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