JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 15 HwO
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks
und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 HwO:
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