JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 14 HwO
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks
und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Gewerbetreibender kann die Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 14 HwO:
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