JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 12 HwO
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.
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