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JuraForum.deGesetzeHwO§ 12 HwO 

§ 12 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.



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