JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 11 HwO
Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.
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