JuraForum.de > Gesetze > HwO > § 109 HwO - Aufgaben des Vorstands
Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
Vierter Abschnitt (Handwerkskammern)
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, dass die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
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