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JuraForum.deGesetzeHwO§ 10 HwO 

§ 10 HwO

Gesetz zur Ordnung des Handwerks


   Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in dieHandwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalbvon drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlichder vollständigen Unterlagen vorzunehmen.Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist desSatzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. DieVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes überdie Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Betriebssitz, das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des Leiters eines Nebenbetriebs einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.



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