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JuraForum.deGesetzeHOAI§ 42 HOAI - Leistungsbild Ingenieurbauwerke 

Stand: 20.05.2013

§ 42 HOAI - Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

   Teil 3 (Objektplanung)
      Abschnitt 3 (Ingenieurbauwerke)

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.


Weitere Vorschriften um § 42 HOAI

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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