JuraForum.de > Gesetze > HOAI > § 42 HOAI - Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Teil 3 (Objektplanung)
Abschnitt 3 (Ingenieurbauwerke)
(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
(2) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 42 HOAI:
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