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JuraForum.deGesetzeHOAI§ 36 HOAI - Instandhaltungen und Instandsetzungen 

Stand: 20.05.2013

§ 36 HOAI - Instandhaltungen und Instandsetzungen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

   Teil 3 (Objektplanung)
      Abschnitt 1 (Gebäude und raumbildende Ausbauten)

(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.


Weitere Vorschriften um § 36 HOAI

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 36 HOAI:

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