JuraForum.de > Gesetze > HOAI > § 36 HOAI - Instandhaltungen und Instandsetzungen
Teil 3 (Objektplanung)
Abschnitt 1 (Gebäude und raumbildende Ausbauten)
(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 36 HOAI:
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