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JuraForum.deGesetzeHOAI§ 29 HOAI - Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen 

Stand: 17.06.2013

§ 29 HOAI - Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

   Teil 2 (Flächenplanung)
      Abschnitt 2 (Landschaftsplanung)

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:
Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan

Ansätze
Verrechnungs-
einheiten
Honorarzone I
         von           bis
Euro
Honorarzone II
         von           bis
Euro
1 5001 8952 3682 3682 8405 0006 3167 8977 8979 47710 00010 48313 11013 11015 73120 00017 43521 79421 79426 14740 00028 29535 37135 37142 44060 00035 61844 52744 52753 43080 00042 44053 05353 05363 666100 00048 00360 00560 00572 002150 00066 32182 90082 90099 475200 00083 368104 211104 211125 055250 000101 056126 320126 320151 578300 000117 473146 848146 848176 218350 000132 630165 791165 791198 950400 000146 528183 163183 163219 794450 000159 159198 950198 950238 736500 000170 526213 164213 164255 795600 000193 265241 582241 582289 900700 000216 640270 795270 795324 950800 000242 527303 162303 162363 791900 000267 161333 955333 955400 7421 000 000290 530363 161363 161435 793

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
2.
für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,
3.
für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,
4.
für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
5.
für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,
6.
für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
7.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
8.
für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
9.
für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
10.
für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
11.
sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.

(4) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Bewertungsmerkmale sind insbesondere:

1.
schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
2.
sehr differenzierte Flächennutzungen,
3.
erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
4.
Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
5.
Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

(5) Die Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.



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