JuraForum.de > Gesetze > HintO > § 8 HintO
DRITTER ABSCHNITT (Verwaltung der Hinterlegungsmasse)
Geld, das in das Eigentum des Reichs übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
Die Zinsen werden nach Kalendermonaten berechnet. Ihr Lauf beginnt mit dem ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats und endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht. Sie werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig. | |
Den Zinssatz bestimmt der Reichsminister der Justiz. | |
Beträge unter 100 Deutsche Mark, Pfennigbeträge und Zinsen werden nicht verzinst. |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2010 durch Artikel 17 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
(2) Amtl. Anm.:
§ 8: Die Vorschrift wurde zuletzt 1956 von den Ländern - außer vom Saarland - durch gleichlautende Gesetze neugefasst. Sie lautet:
Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht. | |
Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich. | |
Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig. | |
Beträge unter 100 Deutsche Mark und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 100 Deutsche Mark übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. |
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