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JuraForum.deGesetzeHintO§ 35 HintO 

§ 35 HintO

Hinterlegungsordnung


   ACHTER ABSCHNITT (Übergangsbestimmungen)

(1)

Für die Hinterlegungssachen in den Fällen der §§ 28, 29, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt Folgendes:

1.

Befinden sich Hinterlegungsmassen bei der Reichsbank oder einer Staatsbank, so gehen die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf die Reichsbank oder Staatsbank über.

2.

Befinden sich Hinterlegungsmassen bei anderen Stellen als einer Kasse der Justizverwaltung, der Reichsbank oder einer Staatsbank, so verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, solange nicht der Reichsminister der Justiz etwas anderes bestimmt.

3.

Im Übrigen behält es bei § 34 sein Bewenden.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2010 durch Artikel 17 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).



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