JuraForum.de > Gesetze > HintO > § 34 HintO
ACHTER ABSCHNITT (Übergangsbestimmungen)
Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, Folgendes:
Sind nach den bisherigen Vorschriften andere Stellen als die Amtsgerichte Hinterlegungsstellen, so gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf das Amtsgericht über, in dessen Bezirk die bisherige Stelle ihren Sitz hat. Die im Zeitpunkt des Übergangs der Geschäfte schwebenden Anträge und Beschwerden sind von den bisher zuständigen Stellen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen. | |
bis 4. |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2010 durch Artikel 17 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
(2) Amtl. Anm.:
§ 34 Nr. 2 bis 4: Gegenstandslose Überleitungsvorschrift
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