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SIEBENTER ABSCHNITT (Hinterlegung in besonderen Fällen)
(1) In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Reichsbank und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
(2) Bei der Reichsbank oder einer Staatsbank kann auch dann hinterlegt werden, wenn nach den bisherigen stiftungs- oder fideikommissrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen bei Gericht zu hinterlegen ist.
(3) Auf die Hinterlegung bei der Reichsbank oder einer Staatsbank ist dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 28, 29 nicht anzuwenden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2010 durch Artikel 17 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
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