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FÜNFTER ABSCHNITT (Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe)
(1) In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt:
im Fall des § 382 mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung; | |
in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Satz 3 mit dem Erlass des Urteils, durch das der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlussurteil der Hinterlegungsstelle mitzuteilen. |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2010 durch Artikel 17 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
(2) Amtl. Anm.:
§ 19: BGB 400-2, §§ 1259 bis 1272 außer Kraft getreten gem. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 V v. 21. 12. 1940 I 1609, gem. Art. 1 Abs. 2 vgl. jetzt die Vorschriften d. Gesetzes ü. Rechte an eingetragenen Schiffen u. Schiffsbauwerken 403-4
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