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VIERTER ABSCHNITT (Herausgabe)
(1) Die Verfügung ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Reichsbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Reichsbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht des Reichs ausgeht.
(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, so ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, so ist ihm stattzugeben.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2010 durch Artikel 17 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
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