JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 99 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Achter Abschnitt (Handelsmakler)
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
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