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JuraForum.deGesetzeHGB§ 98 HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 98 HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Achter Abschnitt (Handelsmakler)

Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.


Weitere Vorschriften um § 98 HGB

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