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JuraForum.deGesetzeHGB§ 90a HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 90a HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Siebenter Abschnitt (Handelsvertreter)

(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.

(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.



Weitere Vorschriften um § 90a HGB

Entscheidungen zu § 90a HGB

  • OLG-KOBLENZ, 11.02.2008, 6 W 879/07
    Vereinbart ein Handelsvertreter nach seiner einseitig, ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist erklärten Kündigung mit dem Unternehmer, dass dieser auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet, der Handelsvertreter einen bestimmten Betrag an überbezahlten Vorschussleistungen zurückerstattet und im Übrigen keine...
  • OLG-NAUMBURG, 08.07.2004, 7 U (Hs) 59/03
    Hat ein Handelsvertreter die ihm zur Verfügung gestellten Kundenlisten bei Beendigung des Handelsvertretervertrages vertragswidrig nicht an den Unternehmer zurückgegeben, wird dem neuen Unternehmer in dessen Dienste der Handelsvertreter eingetreten ist, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Handelsvertreters durch die Verwendung...
  • OLG-MUENCHEN, 26.06.2002, 7 U 5730/01
    1. Wird in einem Formularvertrag, der ein Franchise-Verhältnis in Subordination begründet, der Franchisenehmer einseitig mit dem Amortisations-, Liquiditäts- und Delcredere-Risiko belastet und ein in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB bestehender Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, so stellt dies eine unangemessene...
  • OLG-DRESDEN, 27.09.2001, 19 U 881/01
    Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf die Rechtsbeziehungen eines Verkehrsbetriebes zu einem Werbeunternehmen aus einem Vertrag über die Nutzung von Fahrzeugen für Werbezwecke.
  • BGH, 14.01.1999, I ZR 2/97
    UWG §§ 1, 17 Abs. 2; HGB § 90 Zur Frage der unlauteren Verwertung von Kundenanschriften durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter. BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - I ZR 2/97 - OLG Koblenz LG Mainz
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