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JuraForum.deGesetzeHGB§ 89a HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 89a HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Siebenter Abschnitt (Handelsvertreter)

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.



Weitere Vorschriften um § 89a HGB

Entscheidungen zu § 89a HGB

  • OLG-MUENCHEN, 05.08.2009, 7 U 2055/09
    I. Der vom Versicherungsunternehmen überwiegend mitfinanzierte Barwert der Altersversorgung kann ungeachtet der Unwirksamkeit einer Regelung in den VVW-Bestimmungen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 290) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs nach den...
  • BGH, 24.06.2009, VIII ZR 150/08
    a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlervertrag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Lieferanten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar. b) Die von dem...
  • BGH, 29.04.2009, VIII ZR 226/07
    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen...
  • OLG-HAMBURG, 27.11.2008, I ZR 3/09
    Nach Beendigung eines Markenlizenzvertrages, bei denen der Lizenzgeber keine eigenen Produkte produziert, sondern lediglich seine Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte lizenziert, hat der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber keinen Anspruch auf angemessenen Ausgleich entsprechend § 89b HGB. § 89b HGB kann jedenfalls...
  • BGH, 16.07.2008, VIII ZR 151/05
    Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9).
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