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JuraForum.deGesetzeHGB§ 88a HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 88a HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Siebenter Abschnitt (Handelsvertreter)

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.


Weitere Vorschriften um § 88a HGB

Entscheidungen zu § 88a HGB

  • OLG-MUENCHEN, 12.12.2007, 7 U 3750/07
    In einem vom Unternehmer verwendeten Versicherungsvertretervertrag hält die Klausel, nach der die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vertragsparteien abweichend von § 88 HGB (a.F.) ein Jahr beträgt und die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, aufgrund der konkreten...
  • OLG-CELLE, 28.08.2003, 11 U 317/02
    1. Kündigt der Prinzipal einen Handelsvertretervertrag wegen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Berichtspflichten zunächst ordentlich, ist für eine außerordentliche Kündigung wegen desselben Pflichtverstoßes kein Raum. 2. Zur Berechnung der Verjährung bei Abrechnungsansprüchen.
  • BGH, 12.02.2003, VIII ZR 284/01
    Zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung, durch die die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolge.
  • OLG-CELLE, 29.08.2002, 11 U 287/01
    1. Die Verjährungsfrist kann im Handelsvertretervertrag wirksam auf 6 Monate verkürzt werden, wenn diese Frist erst im Anschluss an gesetzliche Ausschlussfristen läuft (Abgrenzung zum Senatsurteil 11 U 247/99 v. 23. August 2001). 2. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist in AGB eines Handelsvertretervertrages, der während der...
  • BGH, 17.04.2002, VIII ZR 139/01
    Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.
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