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JuraForum.deGesetzeHGB§ 87d HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 87d HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Siebenter Abschnitt (Handelsvertreter)

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.



Weitere Vorschriften um § 87d HGB

Entscheidungen zu § 87d HGB

  • LAG-KOELN, 16.02.2009, 2 Sa 824/08
    Die Vereinbarung einer ausschließlich erfolgsorientierten Provisionsvergütung ist auch im Arbeitsverhältnis nicht stets unzulässig. Die Wirksamkeit der Vergütungsabrede ist nicht nach AGB-Recht zu überprüfen, da es sich um die Regelung der Hauptleistungspflicht handelt, die gesetzlich in § 65 HGB vorgesehen ist. Eine...
  • LAG-MUENCHEN, 29.01.2009, 3 Sa 691/08
    1. Wer als Versicherungsvertreter, dessen Provisionsansprüche in einem Provisionsabrechnungskonto fortlaufend abgerechnet und saldiert werden, nach Feststellung eines Negativsaldos auf diesem Konto ein Schuldanerkenntnis abgibt, in dem jede Bezugnahme zum festgestellten Saldo fehlt, bestätigt nicht lediglich eine bestehende Schuld,...
  • OLG-MUENCHEN, 17.12.2008, 7 U 4025/08
    1. Die in einer formularmäßigen Vertriebsvereinbarung zwischen einer Hauptvertreterin und einer Untervertreterin enthaltene Klausel, wonach ein Anspruch auf Provision bei der Untervertreterin erst dann entsteht, wenn bei der Hauptvertreterin für das von der Untervertreterin vermittelte Geschäft Provisionszahlungen tatsächlich...
  • BGH, 29.10.2008, VIII ZR 205/05
    Der Anspruch des Tankstellenhalters gegenüber dem Mineralölunternehmen auf Erteilung eines Buchauszugs ist erfüllt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjournale chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft in einem Abschnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineralölunternehmen...
  • OLG-DUESSELDORF, 25.03.2008, I-16 W 77/07
    Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist die Erteilung des Buchauszuges am Ort des Unternehmers im Sinne einer Holschuld zu erfüllen, solange die Vertragsparteien nichts anderes hierzu vereinbart haben.
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