JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 87d HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Siebenter Abschnitt (Handelsvertreter)
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
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