JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 85 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Siebenter Abschnitt (Handelsvertreter)
Jeder Teil kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden.
Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
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