JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 83 HGB
Erstes Buch (Handelsstand)
Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.
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