JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 8 HGB - Handelsregister
Erstes Buch (Handelsstand)
Zweiter Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister)
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
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