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JuraForum.deGesetzeHGB§ 75c HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 75c HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)

(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.

(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 75c HGB

Entscheidungen zu § 75c HGB

  • LAG-MUENCHEN, 03.12.2008, 11 Sa 538/08
    1. Die Nichtigkeit oder Anfechtung eines Arbeitsvertrags führt nicht schlechthin zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsverpflichtung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung. 2. Bei so genannten fehlerhaften Arbeitsverhältnissen muss danach differenziert werden, ob das...
  • LAG-KOELN, 14.04.2008, 5 Sa 413/08
    1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen. 2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von...
  • LAG-MUENCHEN, 19.12.2007, 11 Sa 294/07
    1. Die Nichtigkeit oder Anfechtung eines Arbeitsvertrags führt nicht schlechthin zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsverpflichtung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung. 2. Bei so genannten fehlerhaften Arbeitsverhältnissen muss danach differenziert werden, ob das...
  • BAG, 25.10.2007, 6 AZR 662/06
    Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
  • LAG-KOELN, 24.08.2007, 11 Sa 241/07
    Honorarabführungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts sind jedenfalls dann gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken (im Anschluss an BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d...
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