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JuraForum.deGesetzeHGB§ 75b HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 75b HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)

(weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 75b HGB

Entscheidungen zu § 75b HGB

  • LAG-MUENCHEN, 03.12.2008, 11 Sa 538/08
    1. Die Nichtigkeit oder Anfechtung eines Arbeitsvertrags führt nicht schlechthin zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsverpflichtung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung. 2. Bei so genannten fehlerhaften Arbeitsverhältnissen muss danach differenziert werden, ob das...
  • LAG-KOELN, 14.04.2008, 5 Sa 413/08
    1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen. 2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von...
  • LAG-MUENCHEN, 19.12.2007, 11 Sa 294/07
    1. Die Nichtigkeit oder Anfechtung eines Arbeitsvertrags führt nicht schlechthin zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsverpflichtung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung. 2. Bei so genannten fehlerhaften Arbeitsverhältnissen muss danach differenziert werden, ob das...
  • BAG, 25.10.2007, 6 AZR 662/06
    Das Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat.
  • LAG-KOELN, 24.08.2007, 11 Sa 241/07
    Honorarabführungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts sind jedenfalls dann gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken (im Anschluss an BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d...
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