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JuraForum.deGesetzeHGB§ 750 HGB - Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags 

§ 750 HGB - Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Achter Abschnitt (Bergung)

(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.

(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden,


Fußnoten:


Zu § 750: Neugefasst durch G vom 16. 5. 2001 (BGBl I S. 898) in Verb. mit Bek. vom 10. 6. 2002 (BGBl I S. 1944).



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