Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeHGB§ 74c HGB 

Stand: 17.06.2013

§ 74c HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)

(1) Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbs Auskunft zu erteilen.



Weitere Vorschriften um § 74c HGB

Entscheidungen zu § 74c HGB

  • BGH, 10.12.2008, KZR 54/08
    Nach der Gleichstellung vertikaler und horizontaler Vereinbarungen durch die 7. GWB-Novelle ist einer Auslegung die Grundlage entzogen, die für die - nach wie vor erforderliche - restriktive Auslegung des § 1 GWB ein anzuerkennendes Interesse statt einer durch den Vertragszweck gebotenen Notwendigkeit ausreichen lässt (Abgrenzung...
  • LAG-HAMM, 25.11.2008, 14 SaGa 41/08
    1. Auf Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, findet die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung...
  • BGH, 28.04.2008, II ZR 11/07
    § 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.
  • LAG-KOELN, 14.04.2008, 5 Sa 413/08
    1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen. 2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von...
  • LAG-HAMM, 08.04.2008, 9 Sa 1965/07
    Der Berechnung der Karenzentschädigung sind auch dann die zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen zu Grunde zu legen, wenn diese bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitarbeit im Rahmen einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG gegenüber einer vorherigen Vollzeitarbeit vermindert sind.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 74c HGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 74c HGB"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche