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JuraForum.deGesetzeHGB§ 74b HGB 

Stand: 20.05.2013

§ 74b HGB

Handelsgesetzbuch

   Erstes Buch (Handelsstand)
      Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)

(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schluß jedes Monats zu zahlen.

(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.

(3) Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.



Weitere Vorschriften um § 74b HGB

Entscheidungen zu § 74b HGB

  • BGH, 10.12.2008, KZR 54/08
    Nach der Gleichstellung vertikaler und horizontaler Vereinbarungen durch die 7. GWB-Novelle ist einer Auslegung die Grundlage entzogen, die für die - nach wie vor erforderliche - restriktive Auslegung des § 1 GWB ein anzuerkennendes Interesse statt einer durch den Vertragszweck gebotenen Notwendigkeit ausreichen lässt (Abgrenzung...
  • LAG-HAMM, 25.11.2008, 14 SaGa 41/08
    1. Auf Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, findet die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung...
  • BGH, 28.04.2008, II ZR 11/07
    § 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.
  • LAG-KOELN, 14.04.2008, 5 Sa 413/08
    1. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein angestellter Steuerberater, wenn kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz machen und in dessen Kundenstamm eindringen. 2. Eine unbefristete Mandantenübernahmeklausel ist eine Umgehung gemäß § 75 d Satz 2 HGB und von...
  • LAG-HAMM, 08.04.2008, 9 Sa 1965/07
    Der Berechnung der Karenzentschädigung sind auch dann die zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen zu Grunde zu legen, wenn diese bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitarbeit im Rahmen einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG gegenüber einer vorherigen Vollzeitarbeit vermindert sind.
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Erwähnungen von § 74b HGB in anderen Vorschriften

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