JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 745 HGB - Ausschluss des Vergütungsanspruchs
Fünftes Buch (Seehandel)
Achter Abschnitt (Bergung)
(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.
(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünftigen Verbot des Eigentümers oder des Schiffers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
Fußnoten:
Zu § 745: Neugefasst durch G vom 16. 5. 2001 (BGBl I S. 898) in Verb. mit Bek. vom 10. 6. 2002 (BGBl I S. 1944).
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