JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 743 HGB - Höhe des Bergelohns
Fünftes Buch (Seehandel)
Achter Abschnitt (Bergung)
(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft.
Bei der Festsetzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihenfolge zu berücksichtigen:
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
Fußnoten:
Zu § 743: Neugefasst durch G vom 16. 5. 2001 (BGBl I S. 898) in Verb. mit Bek. vom 10. 6. 2002 (BGBl I S. 1944).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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