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JuraForum.deGesetzeHGB§ 742 HGB - Bergelohnanspruch 

§ 742 HGB - Bergelohnanspruch

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Achter Abschnitt (Bergung)

(1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Bergelohns.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören.

(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht wurden.
Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).

(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände zueinander anteilig verpflichtet.


Fußnoten:


Zu § 742: Neugefasst durch G vom 16. 5. 2001 (BGBl I S. 898) in Verb. mit Bek. vom 10. 6. 2002 (BGBl I S. 1944).



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