JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 741 HGB - Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
Fünftes Buch (Seehandel)
Achter Abschnitt (Bergung)
(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen.
Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger.
Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.
Fußnoten:
Zu § 741: Neugefasst durch G vom 16. 5. 2001 (BGBl I S. 898) in Verb. mit Bek. vom 10. 6. 2002 (BGBl I S. 1944).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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