( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeHGB§ 738c HGB 

§ 738c HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Siebenter Abschnitt (Haverei)
         Zweiter Titel (Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen)

Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 738c: Eingefügt durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/hgb/738c

© "§ 738c HGB" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN