JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 738c HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Siebenter Abschnitt (Haverei)
Zweiter Titel (Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen)
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.
Fußnoten:
Zu § 738c: Eingefügt durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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