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JuraForum.deGesetzeHGB§ 738 HGB 

§ 738 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Siebenter Abschnitt (Haverei)
         Zweiter Titel (Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen)

(1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden, ist das Gericht zuständig,


Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig; §§ 33, 38, 39 der Zivilprozessordnung bleiben unberührt.

(2) Gegen einen Angehörigen eines fremden Staates kann die Klage auch in anderen Gerichtsständen erhoben werden, wenn nach den Gesetzen dieses Staates die Zuständigkeit für die Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht entsprechend Absatz 1 geregelt ist.

(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch einen Zusammenstoß zugefügt worden ist, können in den Gerichtsständen des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben werden, wenn die Ansprüche weder auf die Vorschriften dieses Titels noch auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden.


Fußnoten:


Zu § 738: Neugefasst durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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