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JuraForum.deGesetzeHGB§ 726a HGB 

§ 726a HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Siebenter Abschnitt (Haverei)
         Erster Titel (Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei)

(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Gütern begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.

(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen der später entstandenen Forderung dem wegen der früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend.
Das Gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 726 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 752 Abs. 2.

(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 726a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966), geändert durch G vom 28. 6. 1990 (BGBl I S. 1221).



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