JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 726 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Siebenter Abschnitt (Haverei)
Erster Titel (Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei)
(1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge haben die Vergütungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern.
(2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern steht den Vergütungsberechtigten wegen des von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu.
Fußnoten:
Zu § 726: Neugefasst durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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