JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 721a HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Siebenter Abschnitt (Haverei)
Erster Titel (Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei)
Geht nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt an Stelle des Gegenstands ein wegen des Verlusts gegen einen Dritten bestehender Ersatzanspruch mit seinem Wert bei.
Geht ein beitragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren oder wird er im Wert verringert, so ist bei der Ermittlung des Beitrags dem Wert des Gegenstands der Wert eines Ersatzanspruchs hinzuzurechnen, der wegen des teilweisen Verlusts oder der Wertverringerung gegen einen Dritten besteht.
Fußnoten:
Zu § 721a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966), berichtigt am 24. 7. 1972 (BGBl I S. 1300).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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