JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 721 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Siebenter Abschnitt (Haverei)
Erster Titel (Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei)
(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln:
(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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