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JuraForum.deGesetzeHGB§ 721 HGB 

Stand: 19.04.2013

§ 721 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Siebenter Abschnitt (Haverei)
         Erster Titel (Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei)

(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln:

1.
des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
2.
des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.

(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.


Weitere Vorschriften um § 721 HGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 721 HGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Fünftes Buch (Seehandel)
      • Siebenter Abschnitt (Haverei)
        • Erster Titel (Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei)
      • § 725

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