JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 721 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Siebenter Abschnitt (Haverei)
Erster Titel (Große (gemeinschaftliche)
Haverei und besondere Haverei)
(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln:
(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 721 HGB:
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