JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 663b HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost[jetzt] Deutsche Post AG finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
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