JuraForum.de > Gesetze > HGB > § 663 HGB
Fünftes Buch (Seehandel)
Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)
(1) § 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarung nicht entgegen.
(2) Er findet ferner keine Anwendung:
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