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JuraForum.deGesetzeHGB§ 663 HGB 

§ 663 HGB

Handelsgesetzbuch

   Fünftes Buch (Seehandel)
      Vierter Abschnitt (Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern)

(1) § 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarung nicht entgegen.

(2) Er findet ferner keine Anwendung:



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