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Erstes Buch (Handelsstand)
Sechster Abschnitt (Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge)
Ist bedungen, dass der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.
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